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öffentlich rechtlicher Vertrag zwischen der Stadt Glückstadt und dem Amt Wilstermarsch

gem. § 19 a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) i.V. mit § 121 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) – jeweils in der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages geltenden Fassung - zwischen der Stadt Glückstadt – vertreten durch den Bürgermeister Gerhard Blasberg, Am Markt 4, 25348 Glückstadt - nachstehend "Stadt" genannt - und dem Amt Wilstermarsch – Verwaltungsgemeinschaft mit der Stadt Wilster, vertreten durch den Amtsvorsteher Helmut Sievers, Kohlmarkt 25, 25554 Wilster,- nachstehend "Amt" genannt –

§ 1 Vertragsgegenstand

Zur örtlichen Überwachung des ruhenden Verkehrs in der Stadt Wilster und den Gemeinden Brokdorf und Wewelsfleth hat der Kreis Steinburg der Stadt zum 01.06.2009 die Aufgabe "Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über das Halten und Parken nach der Straßenverkehrsordnung – StVO" in der Stadt Wilster und den Gemeinden Brokdorf und Wewelsfleth übertragen.
Die Stadtvertretung der Stadt Glückstadt hat in ihrer Sitzung am 26.03.2009 der Übernahme der freiwilligen Aufgabe "Übernahme des ruhenden Verkehrs in der Stadt Wilster und den Gemeinden Brokdorf und Wewelsfleth" gem. § 28 Zif. 3 GO zugestimmt.
Die Stadt übertragt die Durchführung dieser Aufgabe dem Amt. Die Zuständigkeit der Polizei nach § 53 OWiG wird durch diesen Vertrag nicht berührt.

Das Amt hat für diese Aufgabe die sächliche und personelle Ausstattung zu gewährleisten. Hierfür bedient sie sich ab 01.06.2009 der Stadt.

§ 2  Personelle Ausstattung

(1) Die bei der Stadt Glückstadt beschäftigten Überwachungskräfte des ruhenden Verkehrs werden durchschnittlich 5 Stunden wöchentlich in Wilster, Brokdorf und Wewelsfleth die Überwachung des ruhenden Verkehrs flexibel wahrnehmen; ein Festschreiben der Überwachungszeiten erfolgt nicht.

(2) Das Amt schließt sich inhaltlich der "Dienstanweisung für die Überwachung des ruhenden Verkehrs in der Stadt Glückstadt" an.

(3) Die Überwachungskräfte des ruhenden Verkehrs sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt. Dienstvorgesetzter der MitarbeiterInnen ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Stadt.

(4) Die Überwachung des ruhenden Verkehrs in der Stadt Wilster und den Gemeinden Brokdorf und Wewelsfleth erfolgt wöchentlich durchschnittlich mit 5 Stunden. In dieses Stundenbudget sind die Fahrtzeiten von Glückstadt zum jeweiligen Einsatzort nicht miteinbezogen. Diese Fahrtzeiten werden gesondert abgerechnet.
Die wöchentliche Einsatzzeit kann durch Urlaub, Krankheit, Seminarteilnahme, Technik-Ausfall (siehe § 3 Abs. 1 dieses Vertrages), etc. schwanken.
Das jeweilige Überwachungsziel wird vor Dienstreiseantritt zwischen der jeweiligen Überwachungskraft und dem Amt telefonisch abgestimmt.

(5) Für die Dienstreise zum Überwachungsort des Amtes werden die Überwachungskräfte entweder den Dienstwagen der Stadt Glückstadt oder ihren Privat-Pkw benutzen. Die Kosten des Dienstfahrzeuges werden der Stadt vom Amt erstattet; die Kosten des Privat-Pkws werden der Überwachungskraft vom Amt erstattet.
Hierunter fallen auch evtl. Kosten, die im Rahmen der Abrechnung mit dem KSA aufgrund eines Dienst-/Verkehrsunfalles (bei Einsatz des Dienst- bzw. Privatwagens) nicht abgedeckt werden.
Diese Fahrtzeiten der Überwachungskräfte werden gesondert erfasst, fließen nicht in die Überwachungszeit ein. Die Personalkosten der Fahrzeiten werden der Stadt vom Amt erstattet.

(6) Die Personalkosten werden der Stadt vom Amt erstattet.
Für den Innendienst werden die Kosten eines Arbeitsplatzes nach dem jeweils gültigen KGSt-Gutachten für die Entgeltgruppe 8 nach dem tatsächlich anfallenden Zeitaufwand erstattet.
Für den Außendienst werden die Kosten eines Arbeitsplatzes nach dem jeweils gültigen KGSt-Gutachten für die Entgeltgruppe 3 nach dem tatsächlich anfallenden Zeitaufwand erstattet.

§ 3 Sächliche Ausstattung

(1) Das für die Überwachung benötigte Handerfassungsgerät wird der Stadt vom Amt zur Verfügung gestellt.
Ist das Handerfassungsgerät zur Wartung und/oder Reparatur, ist eine Überwachung des ruhenden Verkehrs nicht möglich.

(2) Die für die Überwachung benötigten Vordrucke werden der Stadt vom Amt zur Verfügung gestellt. Die Stadt teilt dem Amt mit, sobald Bedarf vorhanden ist.

(3) Das Amt schließt die erforderlichen Verträge mit der Firma DATAPORT im Hinblick auf das Verfahren Owi 21. Dabei ist u.a. zu regeln, dass für die im Bereich des Amtes festgestellten verkehrsrechtlichen Verstöße ein eigenes Aktenzeichen zugeteilt wird. Das Amt stellt die erforderlichen Angaben, Software, etc. der Stadt zur Verfügung. Das Amt erteilt der Stadt gegenüber DATAPORT Handlungsvollmacht, falls erforderlich.

(4) Die Stadt führt den Schriftwechsel unter dem Kopfbogen der Stadt mit einem klarstellenden Zusatz, dass die Durchführung des betreffenden Verfahrens für das Amt wahrgenommen wird.

(5) Das Amt eröffnet bei der HSH-Nordbank ein Konto. Die Kontonummer wird der Stadt bekannt gegeben.

§ 4 Finanzielle Regelungen

(1) Alle aus der Aufgabendurchführung entstehenden Aufwendungen und Erlöse sind vom Amt zu tragen bzw. stehen ihm zu. Ein Kostenausgleich zwischen Stadt und Amt findet nicht statt.
Stadt und Amt sind sich einig, dass bei der Stadt keine Kosten aus diesem Vertrag verbleiben dürfen.

(2) Die Einnahmen aus der Überwachungsarbeit werden direkt dem HSH-Konto des Amtes gutgeschrieben.
Erfolgen Bar-Einzahlungen oder Überweisungen auf ein anderes als das HSH-Konto des Amtes, teilt das Amt dies kurzfristig der Stadt zur weiteren Bearbeitung mit.
Erfolgen Bar-Einzahlungen oder Überweisungen auf ein Konto der Stadt, werden diese Einnahmen unverzüglich an das Amt weitergeleitet.

(3) Es wird für den Zeitraum vom 01.06.2009 – 31.05.2010 eine monatliche Abrechnung der Kosten im Sinne des Abs. 1 vereinbart. Ab dem 01.06.2010 erfolgt eine vierteljährliche Abrechnung.
Das Amt wird der Stadt innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der jeweiligen Rechnung den Erstattungsbetrag auf das Konto der Stadtkasse Glückstadt, Konto-Nr. 210 50024 bei der Sparkasse Westholstein, BLZ 222 500 20, erstatten.

(4) Entstehen dem Amt durch nicht vorhersehbare technische Defekte (beispielsweise Übertragungsfehler bei der Übermittlung der erfassten Fälle) Einnahme-Verluste, ist die Stadt hierfür nicht haftbar und nicht ersatzpflichtig.

§ 5 Datenschutz

(1) Das Test- und Freigabeverfahren und die Erstellung der Verfahrensdokumentation gem. §§ 7 und 3 Datenschutzverordnung (DSVO) werden von der Stadt vorgenommen. Es gelten die Verfahrensdokumentation und das Datenschutzkonzept der Stadt. Die Stadt bleibt für die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung und für die Wahrung der Rechte der Betroffenen allein verantwortlich.

(2) Die Verarbeitung der Daten erfolgt auf der Grundlage des Landesdatenschutzgesetzes.

§ 6 Vertragsbeginn, Kündigung

(1) Der Vertrag tritt mit Wirkung vom 01.06.2009 in Kraft.

(2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

(3) Die Regelungen des § 127 LVwG bleiben unberührt.

§ 7 Sonstiges

(1) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Spätere Änderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

(2) Der Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Je ein Exemplar erhalten die Stadt und das Amt.

(3) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt werden.

(4) Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, wenn sie beim Abschluss des Vertrages oder bei späterer Aufnahme einer Bestimmung diesen Punkt beachtet hätten.

Glückstadt, den 20.04.2009

Gerhard Blasberg
Bürgermeister

Wilster, den 15.04.2009

Helmut Sievers
Amtsvorsteher

Veröffentlicht in der Holsteiner Allgemeine am 29.04.2009